Betreiber MTBvD Racing

Der Betreibervertrag und einige Fragen sowie Antworten dazu

Der BAV hat mit dem MTBvD Racing, angeschlossener Rennsportverein des MTBvD, einen  Betreibervertrag geschlossen. Nach der Abnahme und Übergabe der Mountainbikeflächen- und Strecken ist der MTBvD Racing für den Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich.

Fragen und Antworten [Stand 02.10.2011]:

  1. Hat der MTBvD oder MTBvD Racing öffentliche Fördergelder für die Planung, Entwicklung und Betrieb des :metabolon bikeparcours erhalten und sind mit der Zahlung Auflagen verbunden?
    • Weder der MTBvD noch der MTBvD Racing haben öffentliche Fördergelder für die Planung, Entwicklung und Betrieb des :metabolon bikeparcours erhalten. Es bestehen außer zum BAV keine vertraglichen Regelungen für den Betrieb des :metabolon bikeparcours.
  2. Hat der MTBvD oder MTBvD Racing private Mittel (Finanz- oder Sachmittel) von Sponsoren für die Planung, Entwicklung und Betrieb des :metabolon bikeparcours erhalten und sind mit der Stellung dieser Mittel Auflagen verbunden?
    • Weder der MTBvD noch der MTBvD Racing haben private Mittel (Finanz- und Sachmittel) von Sponsoren für die Planung, Entwicklung und Betrieb des :metabolon bikeparcours erhalten.
  3. Wer hat die Kosten für die bisherigen Baumaßnahmen getragen?
    • §2 Abs. 1 des Betreibervertrages besagt: Die Erstellungskosten der Anlage gehen zu Lasten des BAV. Die Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten an der Strecke hat der Streckenbetreiber selber zu tragen. Dies gilt nicht für die Reparaturkosten, die aufgrund von Mängeln an der Strecke, die der Streckenbetreiber bzw. die von ihm Berechtigten nicht zu vertreten haben (z.B. Schäden durch Deponiesetzungen), entstanden sind. In einem solchen Fall ist der BAV zur Behebung der Mängel verpflichtet. Der Streckenbetreiber handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Wie ist die grundsätzliche Nutzung geregelt?
    • § 2 Abs. 2 des Betreibervertrages besagt: Die Nutzung der Mountainbikestrecken und -flächen des :metabolon bikeparcours ist ausschließlich Personen erlaubt, die durch den Vorstand des MTBvD Racing e.V. berechtigt sind.
  5. Können andere Nutzergruppen die Mountainbikeflächen- und strecken nutzen?
    • §2 Abs. 7 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber ist mit Zustimmung des BAV berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassenen Mountainbikestrecken und -flächen sowie Gegenstände unterzuvermieten, unterzuverpachten oder in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. [...] Die Regelung der Nutzungsüberlassung erfolgt in diesem Fall ausschließlich zwischen dem Streckenbetreiber und dem Dritten. Der BAV selbst wird während der Vertragslaufzeit keine Vereinbarungen zur Nutzungsüberlassung der Mountainbikestrecken und –flächen mit Dritten schließen.
  6. Können regelmäßig Veranstaltungen auf dem :metabolon bikeparcours durchgeführt werden?
    • §2 Abs. 8 des Betreibervertrages besagt: Jegliche Veranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür, Wettkämpfe und Angebote für Gäste/Nichtmitglieder) auf dem Gelände des  :metabolon bikeparcours bedürfen der vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch den BAV. Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung der Veranstaltung besteht nicht. Davon ausgenommen sind regelmäßige Trainings und Kurse, die der Streckenbetreiber vorher dem BAV anzeigt.
  7. Gibt es eine Regelung für die Verköstigung der Nutzer des :metabolon bikeparcours?
    • Der BAV hat einen Vertrag mit einer Cateringfirma geschlossen, die die Systemgastroküche in der Multifunktionshalle betreibt. Darüber hinaus besagt § 2 Abs. 9 des Betreibervertrages: Der Streckenbetreiber oder ein Dritter ist nicht berechtigt, den Streckennutzern offizielle Essens- und Trinkmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  8. Wie sieht es mit der Aufsichtspflicht aus?
    • § 3 Abs. 3 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber hat zu gewährleisten, dass während der Veranstaltungen, Trainings und Kurse  auf den Mountainbikestrecken und –flächen immer mindestens ein Mitglied des Streckenbetreibers auf dem Gelände anwesend ist. Dieses Mitglied kontrolliert und überwacht den Betrieb der Anlage.
  9. Wie sieht es mit der Verkehrssicherungspflicht aus?
    • § 6 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber trägt die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Mountainbikestrecken und -flächen. Insbesondere führt der Streckenbetreiber regelmäßige Streckenkontrollen durch. Eine Streckenkontrolle hat jeweils zu Beginn und zum Ende des Streckenbetriebes sowie immer dann zu erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine Person auf der Strecke verletzt hat.
  10. Sind die Nutzer versichert?
    • § 7 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die zur Nutzung der  Mountainbikestrecken und -flächen berechtigten Personen durch eine Versicherung in ausreichender Höhe abgesichert sind.
  11. Wie sieht die Haftung und der Schadenersatz gegenüber dem BAV aus?
    • § 8 Abs. 1 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber stellt den BAV von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter sowie eigenen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Ausgestaltung der Mountainbikesstrecken und -flächen entstehen, frei, soweit diese nicht auf einem nachweislichen Verschulden des BAV oder eines von diesem Beauftragten beruhen.
      § 8 Abs. 2 des Betreibervertrages besagt: Der Streckenbetreiber haftet für jegliche Schäden, die durch zur Nutzung der Mountainbikestrecken und -flächen berechtigten Personen am Eigentum des BAV entstehen.
  12. Wie sehen die Instandhaltungspflichten gegenüber dem BAV aus?
    • § 3 Abs. 2 des Betreibervertrages besagt: Reparaturen und andere Beanstandungen sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnisnahme durchzuführen bzw. zu beseitigen. Wird der Streckenbetreiber innerhalb dieser Frist nicht tätig und hat auch eine Abmahnung keinen Erfolg, ist der BAV zur Schließung der Anlage berechtigt. Bei Gefahr im Verzug ist der BAV zur sofortigen Schließung der Anlage berechtigt. Gleiches gilt umgekehrt für den Streckenbetreiber.
  13. Wird die Nutzung des :metabolon bikeparcours in der Zukunft unentgeltlich sein?
    • Unser Ziel war es, für die Allgemeinheit Mountainbikeflächen – und strecken nicht kommerziell zur Verfügung zu stellen. Ob diese durch die Auflagen der Genehmigungsbehörden, die in die Bestimmungen des Betreibervertrages eingeflossen sind, gewährleistet werden kann, wissen wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Wir müssen den Betrieb und die Instandhaltung garantieren. Bei der Instandhaltung würden wir gerne den Weg gehen, dass alle Nutzer sich mit Arbeitsleistungen an den Instanhaltungsmaßnahmen beteiligen. Ob dies ein praktikables Modell ist, bleibt abzuwarten.

Wie man an den Fragen und den Antworten sehen kann, ist der Betrieb des :metabolon bikeparcours keine einfache Angelegenheit. Die Verpflichtungen und Haftungen des Betreibers und seines Vorstandes sind sehr umfangreich.

Wir werden daher die nächsten Monate nutzen, zu einen die noch anstehenden Baumaßnahmen fertigzustellen und zum anderen Regelungen zu finden, die es Nutzergruppen ermöglichen, den :metabolon bikeparcours nutzen zu können.

 

Die Erstellungskosten der Anlage gehen zu Lasten des BAV. Die Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten an der Strecke hat der Streckenbetreiber selber zu tragen. Dies gilt nicht für die Reparaturkosten, die aufgrund von Mängeln an der Strecke, die der Streckenbetreiber bzw. die von ihm Berechtigten nicht zu vertreten haben (z.B. Schäden durch Deponiesetzungen), entstanden sind. In einem solchen Fall ist der BAV zur